Beratungsbesuche / Beratungseinsatz nach § 37 SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI
- § bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
- § bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal,
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen.
Die pflegerische Beratung nach § 37 Absatz 3 SGB XI dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden heißt:
…mit uns eine pflegefachliche Beratung in der Häuslichkeit.
Die Beratung ist in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen durchzuführen, das kann aber auch der Haushalt der Pflegeperson sein oder ein Haushalt, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Pflegekräfte eingesetzt werden, die über spezifisches Wissen zum jeweiligen Krankheits- und Behinderungsbild sowie dem sich daraus ergebenden Hilfebedarf haben und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Der Beratungsbesuch findet im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der bzw. dem Pflegebedürftigen, dem bzw. der Pflegenden und der Beratungsperson statt.